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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 5 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Stimmrecht - Voraussetzungen
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Art. 5 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

1. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt, wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und ihre Stimmgemeinde nach Artikel 18 ASG im Kanton Bern liegt.

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