141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 5 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Stimmrecht - Voraussetzungen
Art. 5 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt, wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und ihre Stimmgemeinde nach Artikel 18 ASG im Kanton Bern liegt.