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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 49h Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Austausch mit kommunalen Behörden

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
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Art. 49h Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Austausch mit kommunalen Behörden

1. Die zuständige Stelle der Staatskanzlei und die Finanzkontrolle können sich direkt mit den kommunalen Behörden austauschen, die für die Transparenz bei der Finanzierung von kommunalen Wahl- und Abstimmungskampagnen zuständig sind.

2. Die Behörden gemäss Absatz 1 können einander Informationen wie namentlich Personendaten bekanntgeben, die für den Vollzug der Artikel 49a ff. oder des kommunalen Rechts für die Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen erforderlich sind.

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