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Art. 49g Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Verbot von anonymen Zuwendungen

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
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Art. 49g Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Verbot von anonymen Zuwendungen

1. Den politischen Akteurinnen und Akteuren ist die Annahme von anonymen monetären und nichtmonetären Zuwendungen von mehr als 1000 Franken verboten.

2. Wer eine verbotene anonyme Zuwendung erhält, muss

a die Herkunftsangaben gemäss Artikel 49c Absatz 1 ermitteln, oder

b die Zuwendung wenn möglich zurückerstatten; ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Zuwendung der zuständigen Stelle der Staatskanzlei gemeldet und abgeliefert werden.

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