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Art. 49f Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Berichterstattung

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
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Art. 49f Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Berichterstattung

1. Die Finanzkontrolle erstellt einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und die Ergebnisse der Prüfungstätigkeiten.

2. Sie gibt den politischen Akteurinnen und Akteuren Gelegenheit, sich zum Entwurf der sie betreffenden Teile des Prüfungsberichts zu äussern und eine Stellungnahme abzugeben.

3. Der Prüfungsbericht der Finanzkontrolle sowie die allfälligen Stellungnahmen der geprüften Akteurinnen und Akteure werden auf der digitalen Plattform veröffentlicht.

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