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Art. 49e Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Prüfung der Offenlegungspflicht

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
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Art. 49e Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Prüfung der Offenlegungspflicht

1. Die Finanzkontrolle

a prüft bei den politischen Akteurinnen und Akteuren innerhalb eines Jahres nach der Wahl oder Abstimmung stichprobenweise die Einhaltung der Offenlegungspflicht,

b prüft insbesondere die Korrektheit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen.

2. Sie kann

a Nachweise und Erklärungen zu den gemeldeten Informationen sowie zu den Aufwendungen der Kampagne und deren Finanzierung verlangen,

b Prüfungen vor Ort durchführen.

3. Die von der Prüfung betroffenen politischen Akteurinnen und Akteure haben die Finanzkontrolle bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen, ihr die nötigen Auskünfte zu erteilen und ihr Einblick in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

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