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Art. 49d Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Plausibilisierung und Veröffentlichung der gemeldeten Informationen

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
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Art. 49d Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Plausibilisierung und Veröffentlichung der gemeldeten Informationen

1. Die zuständige Stelle der Staatskanzlei

a) plausibilisiert die gemeldeten Informationen,

b) macht die politischen Akteurinnen und Akteure auf fehlende oder offensichtlich fehlerhafte Informationen aufmerksam.

2. Sie veröffentlicht die gemeldeten Informationen spätestens fünf Arbeitstage nach deren Eingang auf der digitalen Plattform.

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