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Art. 49c Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Modalitäten der Offenlegungspflicht

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
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Art. 49c Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Modalitäten der Offenlegungspflicht

1. Bei der Meldung der monetären und nichtmonetären Zuwendungen sind insbesondere der Wert und das Datum der Zuwendung sowie der Name, der Vorname und die Wohnsitzgemeinde oder die Firma und der Sitz der Urheberin oder des Urhebers der Zuwendung anzugeben.

2. Als Urheberin oder Urheber der Zuwendung gilt die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche die Zuwendung ursprünglich erbracht hat, um die politische Akteurin oder den politischen Akteur zu unterstützen.

3. Der Regierungsrat regelt die weiteren Modalitäten zur Meldung und Veröffentlichung der Informationen durch Verordnung.

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