Art. 49a Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Offenlegungspflicht bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
Art. 49a Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Offenlegungspflicht bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
1. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die als politische Akteurinnen und Akteure im Hinblick auf eine Wahl in den Grossen Rat oder den Regierungsrat oder eine kantonale Volksabstimmung eine Kampagne führen, haben deren Finanzierung offenzulegen, wenn sie mehr als 30'000 Franken aufwenden.
2. Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle der Staatskanzlei auf der entsprechenden digitalen Plattform folgende Informationen melden
a) bis spätestens 45 Tage vor der Wahl oder Abstimmung
1. ihre budgetierten Einnahmen,
2. monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen, die in den letzten zwölf Monaten vor der Wahl oder Abstimmung erfolgt oder zugesichert worden sind und den Wert von 9000 Franken pro Zuwenderin oder Zuwender und Kampagne überschreiten,
b) bis am Tag der Wahl oder Abstimmung unverzüglich
1. Kampagnen und Zuwendungen, die neu offenlegungspflichtig sind,
2. die Erhöhung von bereits offenlegungspflichtigen Zuwendungen,
c) bis spätestens 60 Tage nach der Wahl oder Abstimmung das Total der Einnahmen.
3. Führen mehrere Personen oder Personengesellschaften eine gemeinsame Kampagne, so müssen sie die budgetierten Einnahmen, die Zuwendungen und das Total der Einnahmen gemeinsam melden. Ihre Aufwendungen und die ihnen gewährten monetären und nichtmonetären Zuwendungen sind zusammenzurechnen.