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Art. 49 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Finanzierung

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Wahl-, Abstimmungs- und Werbematerial
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Art. 49 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Finanzierung

1. Die Gemeinden tragen die Kosten für den Versand des Werbematerials.

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