141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 48 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Werbematerial 1. Gemeinsamer Versand
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Wahl-, Abstimmungs- und Werbematerial
Art. 48 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Werbematerial 1. Gemeinsamer Versand
1. Den Stimmberechtigten wird bei Wahlen das Werbematerial aller Beteiligten zugestellt. Als Beteiligte gelten
a) bei Verhältniswahlen die politischen Gruppierungen, die im jeweiligen Wahlkreis mit eigenen Listen antreten,
b) bei Mehrheitswahlen alle Kandidatinnen und Kandidaten.
2. Anspruch auf Teilnahme am gemeinsamen Versand haben alle Beteiligten, die sich im Wahlkreis zur Wahl stellen.
3. Die Regierungsstatthalterämter der einzelnen Verwaltungskreise organisieren den gemeinsamen Versand des Werbematerials.
4. Bei einem zweiten Wahlgang findet kein Versand von Werbematerial statt.
5. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Anmeldefristen für den Versand und die Ausschlussgründe, durch Verordnung.