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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 47 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Herstellung und Zustellung

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Wahl-, Abstimmungs- und Werbematerial
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Art. 47 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Herstellung und Zustellung

1. Die Staatskanzlei lässt das Wahl- und Abstimmungsmaterial herstellen. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen. In diesen Fällen erteilt die Staatskanzlei den zuständigen Stellen die nötigen Weisungen.

2. Die Regierungsstatthalterämter der einzelnen Verwaltungskreise sorgen für die rechtzeitige Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die Gemeinden.

3. Die Gemeinden sorgen für die rechtzeitige Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die Stimmberechtigten und tragen die Kosten für den Versand des Wahl- und Abstimmungsmaterials.

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