Art. 46 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Zustellungsfristen
Art. 46 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Zustellungsfristen
1. Die Stimmberechtigten erhalten das Wahlmaterial (Art. 45 Bst. a und d bis f) frühestens 20 Tage und spätestens 15 Tage vor dem Wahltag.
2. Bei einem zweiten Wahlgang erhalten sie die Wahlzettel spätestens zehn Tage vor dem Wahltag.
3. Sie erhalten das Abstimmungsmaterial (Art. 45 Bst. a bis c und f) frühestens 28 Tage und spätestens 21 Tage vor dem Abstimmungstag.
4. Findet eine Abstimmung gleichzeitig mit einer Wahl statt, so kann der Regierungsrat die Zustellungsfristen in Abweichung von Absatz 1 und 3 festlegen, um einen gemeinsamen Versand von Wahl- und Abstimmungsmaterial zu ermöglichen.
5. Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann der Regierungsrat verfügen, dass den Stimmberechtigten nur die Ausweiskarte zugestellt und der amtliche Wahl- oder Stimmzettel ihnen im Abstimmungsraum gegen Abgabe der Ausweiskarte ausgehändigt wird.
6. Trifft das Wahl- und Abstimmungsmaterial trotz fristgerechtem Versand in der Schweiz zu spät bei Stimmberechtigten im Ausland ein oder trifft der Stimm- und Wahlzettel einer oder eines Stimmberechtigten im Ausland zu spät bei der Stimmgemeinde ein, kann sie oder er daraus keine Rechtsfolge ableiten.