141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 44 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Information der Stimmberechtigten
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Anordnung von Wahlen und Abstimmungen
Art. 44 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Information der Stimmberechtigten
1. Der Regierungsrat informiert die Stimmberechtigten über die kantonalen Abstimmungsvorlagen.
2. Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.
3. Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar.
4. Er vertritt keine von der Haltung des Grossen Rates abweichende Abstimmungsempfehlung.