141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 43 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Bekanntgabe
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Anordnung von Wahlen und Abstimmungen
Art. 43 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Bekanntgabe
1. Die Wahl- und Abstimmungstage werden im kantonalen Amtsblatt bekannt gegeben und den Regierungsstatthalterämtern sowie den Gemeinden mitgeteilt.