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Art. 43 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Bekanntgabe

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Anordnung von Wahlen und Abstimmungen
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Art. 43 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Bekanntgabe

1. Die Wahl- und Abstimmungstage werden im kantonalen Amtsblatt bekannt gegeben und den Regierungsstatthalterämtern sowie den Gemeinden mitgeteilt.

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