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Art. 42 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Obligatorische und fakultative Volksabstimmungen

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Anordnung von Wahlen und Abstimmungen
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Art. 42 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Obligatorische und fakultative Volksabstimmungen

1. Vorlagen, die der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen, werden ohne Verzug, spätestens jedoch zehn Monate nachdem der Grosse Rat darüber Beschluss gefasst hat, der Volksabstimmung unterbreitet.

2. Dieselbe Frist läuft für Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, sobald der Regierungsrat das Zustandekommen des Referendums festgestellt hat oder der Grosse Rat seinen Beschluss über die Gültigkeit eines Volksvorschlags (Gegenvorschlags von Stimmberechtigten) verabschiedet hat.

3. Die Fristen nach Absatz 1 und 2 verlängern sich um sechs Monate, wenn sie zwischen zehn und drei Monaten vor der nächsten Gesamterneuerung des Nationalrates zu laufen beginnen.

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