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Art. 41 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Festsetzung von Wahlen und Abstimmungen

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Anordnung von Wahlen und Abstimmungen
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Art. 41 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Festsetzung von Wahlen und Abstimmungen

Der Regierungsrat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Er nimmt dabei Rücksicht auf die Verfahrensdauer für die Erstellung der Abstimmungserläuterungen.

Kantonale Abstimmungen finden möglichst an den gleichen Tagen wie Bundesabstimmungen statt.

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