141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 41 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Festsetzung von Wahlen und Abstimmungen
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Anordnung von Wahlen und Abstimmungen
Art. 41 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Festsetzung von Wahlen und Abstimmungen
Der Regierungsrat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Er nimmt dabei Rücksicht auf die Verfahrensdauer für die Erstellung der Abstimmungserläuterungen.
Kantonale Abstimmungen finden möglichst an den gleichen Tagen wie Bundesabstimmungen statt.