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Art. 40 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Elektronische Führung und Harmonisierung

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Stimmregister
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Art. 40 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Elektronische Führung und Harmonisierung

1. Die Stimmregister werden nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch geführt.

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