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Art. 38 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Stimmkreise
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Art. 38 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

1. Jede Einwohner- und jede gemischte Gemeinde bildet einen Stimmkreis.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Gemeinden in mehrere Stimmkreise aufteilen oder einem anderen Stimmkreis zuteilen. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.

3. Für regionale Volksabstimmungen nach Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 149 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)[[4]] richtet sich die Einteilung der Stimmkreise in jedem Fall nach Absatz 1.

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