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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 37a Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Beizug von Gemeindepersonal

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden
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Art. 37a Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Beizug von Gemeindepersonal

1. Die Gemeinden können ihre Angestellten beiziehen, um unter Aufsicht des Stimmausschusses

a den Urnendienst bei der vorzeitigen Stimmabgabe in der Gemeindeamtsstelle (Art. 52 Abs. 1 Bst. b) zu gewährleisten,

b die brieflich abgegebenen Stimmen vorzeitig zu behandeln und

c die Wahlresultate elektronisch zu erfassen.

2. Über den Ausschluss einer Person von der Stimmabgabe entscheidet ausschliesslich der Stimmausschuss.

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