141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 37a Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Beizug von Gemeindepersonal
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden
Art. 37a Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Beizug von Gemeindepersonal
1. Die Gemeinden können ihre Angestellten beiziehen, um unter Aufsicht des Stimmausschusses
a den Urnendienst bei der vorzeitigen Stimmabgabe in der Gemeindeamtsstelle (Art. 52 Abs. 1 Bst. b) zu gewährleisten,
b die brieflich abgegebenen Stimmen vorzeitig zu behandeln und
c die Wahlresultate elektronisch zu erfassen.
2. Über den Ausschluss einer Person von der Stimmabgabe entscheidet ausschliesslich der Stimmausschuss.