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Art. 37 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 3. Nichtständige Mitglieder

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden
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Art. 37 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 3. Nichtständige Mitglieder

1. Die nichtständigen Mitglieder der Stimmausschüsse werden für jede Wahl oder Abstimmung aus der Mitte der Stimmberechtigten der Gemeinde gewählt.

2. Alle Stimmberechtigten der Gemeinde sind verpflichtet, nach Bedarf periodisch als nichtständige Mitglieder eines Stimmausschusses zu amten.

3. Von der Pflicht zur Mitwirkung in einem Stimmausschuss ausgenommen sind

a hauptamtliche Richterinnen und Richter,

b Mitglieder der Staatsanwaltschaft,

c Personen, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben, und

d Personen, denen wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen die Ausübung des Amtes nicht zuzumuten oder nicht möglich ist.

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