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Art. 36 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Ständige Mitglieder

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden
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Art. 36 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Ständige Mitglieder

Die ständigen Mitglieder der Stimmausschüsse haben während ihrer Amtsdauer bei sämtlichen im Abstimmungskreis stattfindenden Wahlen und Abstimmungen mitzuwirken oder sich zur Verfügung zu halten.

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