141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 36 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Ständige Mitglieder
Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden
Art. 36 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Ständige Mitglieder
Die ständigen Mitglieder der Stimmausschüsse haben während ihrer Amtsdauer bei sämtlichen im Abstimmungskreis stattfindenden Wahlen und Abstimmungen mitzuwirken oder sich zur Verfügung zu halten.