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Art. 35 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Stimmausschüsse 1. Aufgaben und Wahl

Organisation der Wahlen und Abstimmungen - Behörden
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Art. 35 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Stimmausschüsse 1. Aufgaben und Wahl

1. Die Gemeinden wählen für jeden Stimmkreis einen Stimmausschuss. Der Stimmausschuss hat mindestens fünf ständige oder nichtständige Mitglieder. Das Gemeindereglement bestimmt die Zusammensetzung.

2. Die Stimmausschüsse gewährleisten den Urnendienst und ermitteln die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen.

3. Drei Mitglieder des Stimmausschusses entscheiden über den Ausschluss einer Person von der Stimmabgabe (Art. 13 Abs. 3).

4. Der Regierungsrat regelt die Wahl der Stimmausschüsse, ihre Instruktion sowie weitere Einzelheiten ihrer Tätigkeit durch Verordnung. Er kann in kleinen Gemeinden Stimmausschüsse mit drei ständigen oder nichtständigen Mitgliedern durch Verordnung zulassen.

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