Art. 34 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Regierungsrat, Staatskanzlei und Regierungsstatthalterämter, Gemeinden
Art. 34 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Regierungsrat, Staatskanzlei und Regierungsstatthalterämter, Gemeinden
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen aus.
2. Die Staatskanzlei
a) leitet die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen,
b) überwacht die Durchführung in Zusammenarbeit mit den Regierungsstatthalterämtern,
b1) **\*** erfüllt zusammen mit der Finanzkontrolle die Aufgaben auf dem Gebiet der Transparenz bei der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (Art. 49a ff.),
c) erfüllt die ihr von diesem Gesetz zugewiesenen Vollzugsaufgaben.
3. Die Regierungsstatthalterämter
a) koordinieren die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden,
b) stellen die Information der Gemeinden in diesem Bereich sicher,
c) erfüllen die ihnen von diesem Gesetz zugewiesenen Vollzugsaufgaben.
4. Die Gemeinden führen die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz durch.