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Art. 33 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Amtliche Feststellung

Stimmrecht - Ermittlung und amtliche Feststellung des Ergebnisses - Information, Veröffentlichung und amtliche Feststellung der Ergebnisse
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Art. 33 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Amtliche Feststellung

1. Die amtliche Feststellung der Ergebnisse erfolgt durch

a) den Grossen Rat bei den Grossratswahlen,

b) den Regierungsrat bei

1. kantonalen Abstimmungen,

2. Regierungsrats- und Ständeratswahlen und

3. Wahlen von Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern,

c) die Staatskanzlei bei der Wahl des Bernjurassischen Rates.

2. Die zuständige Behörde stellt das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung amtlich fest, sobald feststeht, dass keine Beschwerden eingegangen sind, oder sobald über diese entschieden worden ist.

3. Die amtlich festgestellten Ergebnisse werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

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