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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 32 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Information und Veröffentlichung

Stimmrecht - Ermittlung und amtliche Feststellung des Ergebnisses - Information, Veröffentlichung und amtliche Feststellung der Ergebnisse
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Art. 32 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Information und Veröffentlichung

1. Das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wird nach seiner Ermittlung der Öffentlichkeit durch Mitteilung an die Medien und im Internet bekannt gegeben.

2. Gewählten Personen wird die Wahl mitgeteilt. Sie sind auf die Bestimmungen über die Ablehnung der Wahl und die Unvereinbarkeit hinzuweisen.

3. Die Staatskanzlei veröffentlicht die Ergebnisse spätestens drei Wochen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt.

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