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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 30 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Absolutes und einfaches Mehr

Stimmrecht - Ermittlung und amtliche Feststellung des Ergebnisses - Mehrheitsregeln
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Art. 30 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Absolutes und einfaches Mehr

Die Gesamtzahl der Stimmen wird durch die Zahl der zu besetzenden Sitze geteilt und das Ergebnis halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Beim einfachen Mehr ist gewählt, wer mehr Stimmen erhalten hat.

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