141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 30 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Absolutes und einfaches Mehr
Stimmrecht - Ermittlung und amtliche Feststellung des Ergebnisses - Mehrheitsregeln
Art. 30 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Absolutes und einfaches Mehr
Die Gesamtzahl der Stimmen wird durch die Zahl der zu besetzenden Sitze geteilt und das Ergebnis halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
Beim einfachen Mehr ist gewählt, wer mehr Stimmen erhalten hat.