141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 29 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Mehrheitswahlen 1. Erforderliches Mehr
Stimmrecht - Ermittlung und amtliche Feststellung des Ergebnisses - Mehrheitsregeln
Art. 29 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Mehrheitswahlen 1. Erforderliches Mehr
1. Eine Kandidatin oder ein Kandidat ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie oder er das absolute Mehr der Stimmen auf sich vereint.
2. Haben mehr Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu vergeben sind, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
3. Im zweiten Wahlgang (Stichwahl) entscheidet das einfache Mehr.
4. Bestimmungen über Sitzgarantien bleiben vorbehalten.