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Art. 28 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Abstimmungen

Stimmrecht - Ermittlung und amtliche Feststellung des Ergebnisses - Mehrheitsregeln
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Art. 28 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Abstimmungen

1. Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt.

2. Liegt zu einer Abstimmungsvorlage ein Gegenvorschlag, ein Eventualantrag oder ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) vor und wird mehr als eine der Vorlagen angenommen, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage nach Artikel 138 und 139.

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