Art. 27 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Nachzählung
Art. 27 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Nachzählung
1. Fällt das Ergebnis nach Artikel 26 Absatz 1 einer Majorzwahl oder einer Abstimmung sehr knapp aus, so wird eine Nachzählung durchgeführt.
2. Das Ergebnis einer Abstimmung gilt als sehr knapp, wenn die Differenz zwischen den Ja- und den Nein-Stimmen kleiner oder gleich 0,1 Prozent der gültigen Stimmen ist. Bei einer Abstimmung mit Gegenvorschlag oder Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) ist dieselbe Differenz auch bei der Beantwortung der Stichfrage massgebend.
3. Das Ergebnis einer Majorzwahl gilt als sehr knapp, wenn die Stimmendifferenz zwischen einer gewählten und einer nicht gewählten Person kleiner oder gleich 0,1 Prozent der Stimmen der gewählten Person ist.
4. Es gilt ebenfalls als sehr knapp, wenn im ersten Wahlgang eine Person wegen Nichterreichen des absoluten Mehrs nicht gewählt wird und die Stimmendifferenz zwischen ihrem Ergebnis und dem absoluten Mehr kleiner oder gleich 0,1 Prozent des absoluten Mehrs ist.
5. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.