141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 26 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Ergebnis
Stimmrecht - Ermittlung und amtliche Feststellung des Ergebnisses - Auszählung
Art. 26 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Ergebnis
1. Als Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung gilt der Zusammenzug aller Auszählungsergebnisse auf kantonaler Ebene oder, für die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie für die Wahl der Mitglieder des Bernjurassischen Rates, auf Ebene des Verwaltungskreises.
2. Das Ergebnis wird aus den Wahl- und Stimmzetteln, die von den Stimmberechtigten persönlich in die Urnen gelegt worden bzw. fristgerecht brieflich eingetroffen sind, sowie aus den elektronisch abgegebenen Stimmen ermittelt.
3. Ungültige und leere Stimmen werden nicht berücksichtigt. Ihre Zahl ist jedoch festzustellen.