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Art. 25 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Öffentlichkeit

Stimmrecht - Ermittlung und amtliche Feststellung des Ergebnisses - Auszählung
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Art. 25 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Öffentlichkeit

1. Die Auszählung ist öffentlich. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen sich nicht daran beteiligen oder die Arbeiten stören.

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