141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 25 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Öffentlichkeit
Stimmrecht - Ermittlung und amtliche Feststellung des Ergebnisses - Auszählung
Art. 25 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Öffentlichkeit
1. Die Auszählung ist öffentlich. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen sich nicht daran beteiligen oder die Arbeiten stören.