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Art. 23 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Bereinigung 1. Wahlzettel

Stimmrecht - Ermittlung und amtliche Feststellung des Ergebnisses - Auszählung
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Art. 23 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Bereinigung 1. Wahlzettel

Steht bei Mehrheitswahlen ein Name mehrfach auf einem Wahlzettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.

Steht bei Verhältniswahlen der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.

Enthält ein Wahlzettel bei Verhältniswahlen mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten vorgedruckten und nicht handschriftlich kumulierten Namen, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.

Gestrichen werden ferner die Namen von Personen, die auf keiner Liste bzw. keinem Wahlvorschlag stehen oder die nur ungenügend bezeichnet sind.

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