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Art. 22 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

Stimmrecht - Ungültigkeit der Stimme - Briefliche Stimmabgabe
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Art. 22 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

1. Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn

a. der Stimmzettel sich nicht im verschlossenen amtlichen Antwortcouvert befindet,

b. die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person auf der Ausweiskarte fehlt,

c. das Antwortcouvert mehr als eine Ausweiskarte enthält,

d. das Antwortcouvert verspätet bei der Gemeinde eintrifft.

2. Enthält das Antwortcouvert oder das Stimmcouvert für dieselbe Abstimmungsvorlage oder Wahl zwei oder mehr voneinander abweichende Wahl- oder Stimmzettel, so sind diese ungültig.

3. Enthält das Antwortcouvert oder das Stimmcouvert für dieselbe Abstimmungsvorlage oder Wahl mehrere gleichlautende Wahl- oder Stimmzettel, so ist einer davon gültig.

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