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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 20 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Ungültige Stimmzettel

Stimmrecht - Ungültigkeit der Stimme - Wahl- und Stimmzettel
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Art. 20 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Ungültige Stimmzettel

1. Abgestempelte Stimmzettel sind ungültig, wenn sie

a) nicht amtlich sind (Art. 45),

b) anders als handschriftlich ausgefüllt sind,

c) den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen,

d) ehrverletzende Äusserungen enthalten,

e) mit offensichtlichen Kennzeichnungen versehen sind.

2. Ist ein Stimmzettel für mehrere Vorlagen zu verwenden, so ist die Stimmabgabe nur für Vorlagen ungültig, bei denen ein Ungültigkeitsgrund besteht.

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