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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 2 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Geltungsbereich

Allgemeines
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Art. 2 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Volksabstimmungen und Volkswahlen sowie für die Ausübung des Referendums-, des Volksvorschlags- und des Initiativrechts in kantonalen Angelegenheiten.

2. Es gilt für die Durchführung eidgenössischer Volksabstimmungen und der Nationalratswahlen, soweit dafür nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2016 371 · be (Art. 2 Abs. 1 PRG)
Voter Challenge to Two-Round Runoff Restriction Upheld
olkswahlen sowie für die Aus- übung des Referendums-, des Volksvorschlags- und des Initiativrechts in kantonalen Angelegenheiten (Art. 2 Abs. 1 PRG). Es gilt sodann für die Durchführung eidgenössischer Volksabstimmungen und der Nationalrats- wahlen, soweit dafür nicht bundesre