141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 2 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Geltungsbereich
Allgemeines
Art. 2 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Volksabstimmungen und Volkswahlen sowie für die Ausübung des Referendums-, des Volksvorschlags- und des Initiativrechts in kantonalen Angelegenheiten.
2. Es gilt für die Durchführung eidgenössischer Volksabstimmungen und der Nationalratswahlen, soweit dafür nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2016 371 · be (Art. 2 Abs. 1 PRG)
Voter Challenge to Two-Round Runoff Restriction Upheld
olkswahlen sowie für die Aus- übung des Referendums-, des Volksvorschlags- und des Initiativrechts in kantonalen Angelegenheiten (Art. 2 Abs. 1 PRG). Es gilt sodann für die Durchführung eidgenössischer Volksabstimmungen und der Nationalrats- wahlen, soweit dafür nicht bundesre