141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 18 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)
Stimmrecht - Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen - Elektronische Stimmabgabe
Art. 18 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)
1. Der Regierungsrat kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg ermöglichen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können, und das Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben.