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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 172 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 172 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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