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Art. 17 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Öffnung der Antwortcouverts und Prüfung der Gültigkeit des Stimmrechtsausweises

Stimmrecht - Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen - Briefliche Stimmabgabe
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Art. 17 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Öffnung der Antwortcouverts und Prüfung der Gültigkeit des Stimmrechtsausweises

1. Der Stimmausschuss oder die gemäss Artikel 37a Absatz 1 beigezogenen Gemeindeangestellten öffnen die rechtzeitig eingetroffenen Antwortcouverts und prüfen die Gültigkeit der Stimmrechtsausweise.

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