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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 169 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

Strafbestimmungen
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Art. 169 Gesetz über die politischen Rechte (PRG)

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden sowie Mitglieder von Gemeindebehörden und von Stimmausschüssen, die vorsätzlich Amtspflichten verletzen oder die fahrlässig Amtspflichten schwer verletzen, die ihnen gemäss diesem Gesetz oder gemäss den Ausführungsbestimmungen obliegen, werden mit Busse bestraft.

2. Wer sich weigert, als nichtständiges Mitglied eines Stimmausschusses zu amten und keinen Ausnahmegrund nach Artikel 37 Absatz 3 geltend machen kann, wird mit Busse bis 1000 Franken bestraft.

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