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Art. 166 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Beschwerdeentscheid

Aufsicht und Rechtspflege - Rechtspflege
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Art. 166 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Beschwerdeentscheid

Die Beschwerdeinstanz weist Beschwerden in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung (Art. 26 Abs. 1) zu beeinflussen.

Ist die Beschwerde in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingegangen, soll der Beschwerdeentscheid nach Möglichkeit so rasch ergehen, dass er für die Wahl oder Abstimmung noch wirksam werden kann.

Die Beschwerdeinstanz trifft die nötigen Anordnungen zur Behebung von Mängeln, die das Beschwerdeverfahren ergeben hat.

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