141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 165 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 4. Fristen
Aufsicht und Rechtspflege - Rechtspflege
Art. 165 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 4. Fristen
1. Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber drei Tage nach der Veröffentlichung der Ergebnisse (Art. 32 Abs. 3) einzureichen.
2. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Entdeckung des Beschwerdegrundes oder nach der Eröffnung oder Veröffentlichung zu laufen.
3. Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Wahl oder einer Abstimmung gerügt und endet die dreitägige Beschwerdefrist vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin, so ist gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
100 2014 10 · be (Art. 165 Abs. 1 PRG)
Voter Complaint Regarding Cantonal Referendum Dismissed by Bern Administrative Court
Cited regarding the deadline for filing the appeal.
100 2014 10 · be (Art. 165 Abs. 3 PRG)
Voter Complaint Regarding Cantonal Referendum Dismissed by Bern Administrative Court
Cited in the reasoning section to define reviewable preparatory actions.