Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 164 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 3. Beschwerdebefugnis

Aufsicht und Rechtspflege - Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 164 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 3. Beschwerdebefugnis

1. Wer in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen durch einen Akt besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, ist befugt, Beschwerde zu erheben.

2. Zur Beschwerde ist ferner befugt, wer im Kanton stimmberechtigt ist.

← Art. 163 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) Gegenstand Art. 165 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2014 10 · be (Art. 164 Abs. 2 PRG)
Voter Complaint Regarding Cantonal Referendum Dismissed by Bern Administrative Court
Referenced in the reasoning section concerning who is entitled to appeal (voters).