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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 161 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Verfahrensrecht

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Art. 161 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Verfahrensrecht

1. In kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen richtet sich das Verfahren nach dem VRPG, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt.

2. In eidgenössischen Wahl- und Abstimmungssachen gilt das Bundesrecht. Soweit dieses für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes und ergänzend das VRPG Anwendung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2016 67 · be (Art. 161 Abs. 1 PRG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG)
Appeal Regarding Absolute Majority Calculation in Cantonal By-Election
Basis for deciding not to award party costs.