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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 16 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Frist

Stimmrecht - Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen - Briefliche Stimmabgabe
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Art. 16 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Frist

1. Beim Postversand muss das Antwortcouvert spätestens am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeinde eintreffen.

2. Der Einwurf in den von der Gemeinde dafür vorgesehenen Briefkasten muss spätestens bis am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag erfolgen. Die Gemeinde kann diese Frist verlängern. Sie gibt den Zeitpunkt der letzten Leerung auf den Briefkästen an.

3. Die Zahl der Antwortcouverts, die verspätet eingetroffen sind, ist festzuhalten. Verspätet eingetroffene Antwortcouverts sind ungeöffnet und separat aufzubewahren.

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