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Art. 159 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Anzeige

Aufsicht und Rechtspflege - Anzeige und amtliche Untersuchung
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Art. 159 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Anzeige

1. Jede Person kann dem Regierungsrat Unregelmässigkeiten oder Mängel bei einer Wahl oder Abstimmung oder im Zusammenhang mit einem Volksbegehren anzeigen.

2. Der Regierungsrat ordnet eine amtliche Untersuchung an, wenn die angezeigten Unregelmässigkeiten oder Mängel schwerwiegend oder nicht offensichtlich sind.

3. Er trifft, wenn möglich vor dem Ende des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel.

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