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Art. 157 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Bedingter Rückzug

Volksbegehren - Initiative
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Art. 157 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Bedingter Rückzug

1. Liegt eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs vor und stellt ihr der Grosse Rat einen Gegenvorschlag gegenüber, der dem fakultativen Referendum untersteht, so kann die Initiative unter der Bedingung zurückgezogen werden, dass gegen den Gegenvorschlag kein Referendum ergriffen wird oder dass ein Referendum nicht zustande kommt.

2. Der bedingte Rückzug muss innert zehn Tagen seit dem Beschluss des Grossen Rates über den Gegenvorschlag erfolgen.

3. Kommt beim Gegenvorschlag das Referendum zustande, so wird über Initiative und Gegenvorschlag abgestimmt. Der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) ist ausgeschlossen.

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