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Art. 156 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Rückzug der Initiative 1. Im Allgemeinen

Volksbegehren - Initiative
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Art. 156 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Rückzug der Initiative 1. Im Allgemeinen

1. Hat die Initiative die Form der einfachen Anregung, so ist der Rückzug zulässig, solange der Grosse Rat nicht beschlossen hat, eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten.

2. In den übrigen Fällen ist der Rückzug bis zur Festsetzung des Abstimmungstags zulässig.

3. Der Rückzug ist der Staatskanzlei schriftlich mitzuteilen.

4. Der Regierungsrat nimmt Kenntnis vom Rückzug der Initiative und informiert den Grossen Rat darüber. Der Beschluss wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

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