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Art. 155 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Veröffentlichung

Volksbegehren - Initiative
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Art. 155 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Veröffentlichung

1. Der Beschluss des Regierungsrates über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen sowie der Beschluss des Grossen Rates über die Gültigkeit der Initiative sind im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

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