141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 155 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Veröffentlichung
Volksbegehren - Initiative
Art. 155 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Veröffentlichung
1. Der Beschluss des Regierungsrates über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen sowie der Beschluss des Grossen Rates über die Gültigkeit der Initiative sind im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.