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Art. 154 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Frist für die Umsetzung einer Initiative in Form der einfachen Anregung

Volksbegehren - Initiative
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Art. 154 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Frist für die Umsetzung einer Initiative in Form der einfachen Anregung

1. Hat das Volk eine Initiative in Form der einfachen Anregung angenommen, so beschliesst der Grosse Rat innert zwei Jahren über den mit der Initiative verlangten Erlass.

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