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Art. 153 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Fristeinhaltung

Volksbegehren - Initiative
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Art. 153 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Fristeinhaltung

Hat der Grosse Rat zum Zeitpunkt des Fristablaufs seinen Beschluss über die Initiative und einen allfälligen Gegenvorschlag noch nicht gefasst, so ordnet der Regierungsrat die Volksabstimmung über die Initiative an.

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